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§ 50 StGB – Zusammentreffen von Milderungsgründen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

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Rechtsprechung zu § 50 StGB

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2023-10-12

Verweise in dieser Vorschrift

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