§ 50 StGB – Zusammentreffen von Milderungsgründen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Rechtsprechung zu § 50 StGB
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2026-04-08
2025-09-17
2025-01-07
2024-11-06
2024-10-23
2024-02-05
2023-10-12
2023-04-05
Verweise in dieser Vorschrift
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