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§ 46a StGB – Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung

Kurz erklärt

§ 46a StGB erlaubt es dem Gericht, die Strafe zu mildern oder bei geringer Strafandrohung ganz von Strafe abzusehen, wenn der Täter sich um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) bemüht und seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder dies ernsthaft angestrebt hat. Gleiches gilt, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht verlangt hat und er das Opfer ganz oder überwiegend entschädigt hat. Die Milderung erfolgt nach den dort genannten Regeln; das Absehen von Strafe ist nur möglich, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Hat der Täter

1.in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

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Rechtsprechung zu § 46a StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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