§ 46a StGB – Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung
Kurz erklärt
§ 46a StGB erlaubt es dem Gericht, die Strafe zu mildern oder bei geringer Strafandrohung ganz von Strafe abzusehen, wenn der Täter sich um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) bemüht und seine Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder dies ernsthaft angestrebt hat. Gleiches gilt, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht verlangt hat und er das Opfer ganz oder überwiegend entschädigt hat. Die Milderung erfolgt nach den dort genannten Regeln; das Absehen von Strafe ist nur möglich, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Hat der Täter