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§ 46b StGB – Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt dem Gericht, die Strafe zu mildern, wenn der Täter einer mit erhöhter Mindeststrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tat freiwillig sein Wissen offenbart und dadurch wesentlich zur Aufdeckung oder rechtzeitigen Verhinderung einer damit zusammenhängenden Tat nach § 100a Abs. 2 StPO beiträgt. Bei Beteiligung muss der Beitrag über die eigene Tat hinausgehen. Bei ausschließlich zeitiger Strafdrohung und höchstens drei Jahren verwirkter Strafe kann von Strafe abgesehen werden, bei lebenslanger Strafe gilt eine Mindeststrafe von zehn Jahren. Das Gericht berücksichtigt Art, Umfang, Zeitpunkt und Gewicht der Angaben im Verhältnis zur Schuld. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Vergünstigung ausgeschlossen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.
(2)Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3)Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

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Rechtsprechung zu § 46b StGB

162
2026-04-22
2025-04-22
2025-03-26

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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