§ 46b StGB – Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Zweiter Titel – Strafbemessung
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt dem Gericht, die Strafe zu mildern, wenn der Täter einer mit erhöhter Mindeststrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tat freiwillig sein Wissen offenbart und dadurch wesentlich zur Aufdeckung oder rechtzeitigen Verhinderung einer damit zusammenhängenden Tat nach § 100a Abs. 2 StPO beiträgt. Bei Beteiligung muss der Beitrag über die eigene Tat hinausgehen. Bei ausschließlich zeitiger Strafdrohung und höchstens drei Jahren verwirkter Strafe kann von Strafe abgesehen werden, bei lebenslanger Strafe gilt eine Mindeststrafe von zehn Jahren. Das Gericht berücksichtigt Art, Umfang, Zeitpunkt und Gewicht der Angaben im Verhältnis zur Schuld. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist die Vergünstigung ausgeschlossen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.