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§ 1065 ZPO – Rechtsmittel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 9 – Gerichtliches Verfahren

(1)Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2)Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 1065 ZPO

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2025-12-18
2025-11-20
2025-05-15
2025-02-05
2024-10-10
2024-07-11
2022-04-21

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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