§ 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 5 – Prozesskosten
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt und dem Gegner die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erstatten muss, einschließlich Zeitversäumnis durch notwendige Reisen oder Termine. Erstattet werden die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei, Reisekosten eines auswärtigen Anwalts nur soweit notwendig, Kosten mehrerer Anwälte nur bis zur Höhe eines Anwalts oder bei nötigem Wechsel, sowie bei Vertretung in eigener Sache. Dazu zählen auch Gebühren eines Güteverfahrens innerhalb eines Jahres und im Verlauf gezahlte Kosten. Die Verjährung des Anspruchs ist bis zur Rechtskraft oder anderweitigen Beendigung gehemmt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Aus der Erläuterung des Gesetzes
Die Kosten des Prozesses (§ 91) trägt grundsätzlich die unterliegende Partei.
Rechtsprechung zu § 91 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 101Kosten einer Nebenintervention
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung
- § 1128Versäumnisurteil
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 91aKosten bei Erledigung der Hauptsache
- § 92Kosten bei teilweisem Obsiegen
- § 93Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
- § 93a
- § 93bKosten bei Räumungsklagen
- § 94Kosten bei übergegangenem Anspruch
- § 95Kosten bei Säumnis oder Verschulden
- § 96Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
- § 97Rechtsmittelkosten
- § 98Vergleichskosten
- § 99Anfechtung von Kostenentscheidungen
- § 100Kosten bei Streitgenossen