§ 341a ZPO – Einspruchstermin
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 3 – Versäumnisurteil
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Rechtsprechung zu § 341a ZPO
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2026-03-26
2025-06-11
2017-03-08
2015-10-08
2011-09-08
2010-12-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 331aEntscheidung nach Aktenlage
- § 332Begriff des Verhandlungstermins
- § 333Nichtverhandeln der erschienenen Partei
- § 334Unvollständiges Verhandeln
- § 335Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
- § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung
- § 337Vertagung von Amts wegen
- § 338Einspruch
- § 339Einspruchsfrist
- § 340Einspruchsschrift
- § 340aZustellung der Einspruchsschrift
- § 341Einspruchsprüfung
- § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs
- § 343Entscheidung nach Einspruch
- § 344Versäumniskosten
- § 345Zweites Versäumnisurteil
- § 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
- § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit