§ 708 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären: 1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;4.Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;5.Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;6.Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;7.Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;8.Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;9.Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;10.Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
Rechtsprechung zu § 708 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 331aEntscheidung nach Aktenlage
- § 341Einspruchsprüfung
- § 522Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
Verweise auf diese Vorschrift
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 1128Versäumnisurteil
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 704Vollstreckbare Endurteile
- § 705Formelle Rechtskraft
- § 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung