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§ 166 ZPO – Zustellung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

(1)Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
(2)Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

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Rechtsprechung zu § 166 ZPO

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2026-02-25
2024-05-29

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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