§ 169 ZPO – Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
(1)Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2)Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3)Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4)Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5)Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
1.nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
Rechtsprechung zu § 169 ZPO
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2025-08-20
2024-08-01
2024-06-25
2024-02-20
2023-08-08
2023-06-26
2022-11-22
2022-10-13
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 130aElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
- § 130bGerichtliches elektronisches Dokument
- § 298aElektronische Akte; Verordnungsermächtigung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 166Zustellung
- § 167Rückwirkung der Zustellung
- § 168Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 170Zustellung an Vertreter
- § 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177Ort der Zustellung
- § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- § 179Zustellung bei verweigerter Annahme
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten