§ 176 ZPO – Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
(1)Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2)Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
Rechtsprechung zu § 176 ZPO
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2024-08-28
2024-02-22
2023-08-10
2022-11-08
2022-07-29
2022-01-25
2020-11-11
2020-11-11
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 166Zustellung
- § 167Rückwirkung der Zustellung
- § 168Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170Zustellung an Vertreter
- § 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 177Ort der Zustellung
- § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- § 179Zustellung bei verweigerter Annahme
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung
- § 182Zustellungsurkunde
- § 183Zustellung im Ausland
- § 184Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
- § 185Öffentliche Zustellung
- § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
- § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung
- § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung