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§ 167 ZPO – Rückwirkung der Zustellung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

Kurz erklärt

§ 167 ZPO bestimmt, dass die fristwahrende Wirkung einer Zustellung, das Neubeginnen der Verjährung oder deren Hemmung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Entscheidend ist also nicht der spätere Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung, sondern der frühere Eingang, sofern die Zustellung zeitnah danach bewirkt wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

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Rechtsprechung zu § 167 ZPO

305
2026-04-24
2025-11-18
2025-10-09
2025-07-24

Verweise auf diese Vorschrift

1

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.