§ 170 ZPO – Zustellung an Vertreter
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
(1)Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2)Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3)Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Rechtsprechung zu § 170 ZPO
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2025-09-30
2025-01-06
2024-04-09
2023-05-16
2022-11-17
2022-04-06
2022-02-11
2020-12-10
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 166Zustellung
- § 167Rückwirkung der Zustellung
- § 168Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
- § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177Ort der Zustellung
- § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- § 179Zustellung bei verweigerter Annahme
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung