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§ 170 ZPO – Zustellung an Vertreter

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen

(1)Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2)Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3)Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

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Rechtsprechung zu § 170 ZPO

39
2022-02-11
2020-12-10

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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