§ 174 ZPO – Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 2 – Verfahren bei Zustellungen › Untertitel 1 – Zustellungen von Amts wegen
Kurz erklärt
§ 174 ZPO erlaubt, ein Schriftstück dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter direkt an der Amtsstelle auszuhändigen, statt es zu versenden. Zum Nachweis der Zustellung müssen auf dem Schriftstück und in den Akten vermerkt werden, dass die Aushändigung zum Zustellungszweck erfolgte und wann dies geschah. Erfolgt die Aushändigung an einen Vertreter, ist zusätzlich zu vermerken, an wen das Schriftstück übergeben wurde und dass die Vollmacht vorgelegt wurde. Diesen Vermerk muss der Bedienstete, der die Aushändigung vorgenommen hat, eigenhändig unterschreiben.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
Rechtsprechung zu § 174 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 166Zustellung
- § 167Rückwirkung der Zustellung
- § 168Aufgaben der Geschäftsstelle
- § 169Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
- § 170Zustellung an Vertreter
- § 170aZustellung bei rechtlicher Betreuung
- § 171Zustellung an Bevollmächtigte
- § 172Zustellung an Prozessbevollmächtigte
- § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
- § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
- § 177Ort der Zustellung
- § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
- § 179Zustellung bei verweigerter Annahme
- § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
- § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung
- § 182Zustellungsurkunde
- § 183Zustellung im Ausland
- § 184Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
- § 185Öffentliche Zustellung
- § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung