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§ 165 ZPO – Beweiskraft des Protokolls

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

§ 165 ZPO legt fest, dass die Einhaltung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden kann. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist ausschließlich der Nachweis der Fälschung zulässig. Andere Beweismittel gegen den protokollierten Ablauf der Förmlichkeiten sind damit ausgeschlossen, solange keine Fälschung nachgewiesen wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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Rechtsprechung zu § 165 ZPO

167
2025-12-10
2025-10-28
2025-03-06
2022-10-11
2022-06-23
2022-02-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.