§ 165 ZPO – Beweiskraft des Protokolls
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
§ 165 ZPO legt fest, dass die Einhaltung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden kann. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist ausschließlich der Nachweis der Fälschung zulässig. Andere Beweismittel gegen den protokollierten Ablauf der Förmlichkeiten sind damit ausgeschlossen, solange keine Fälschung nachgewiesen wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Rechtsprechung zu § 165 ZPO
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
- § 155Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
- § 156Wiedereröffnung der Verhandlung
- § 157Untervertretung in der Verhandlung
- § 158Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
- § 159Protokollaufnahme
- § 160Inhalt des Protokolls
- § 160aVorläufige Protokollaufzeichnung
- § 161Entbehrliche Feststellungen
- § 162Genehmigung des Protokolls
- § 163Unterschreiben des Protokolls
- § 164Protokollberichtigung