§ 219 ZPO – Terminsort
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
(1)Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
(2)Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
Rechtsprechung zu § 219 ZPO
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2025-01-15
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 214Ladung zum Termin
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216Terminsbestimmung
- § 217Ladungsfrist
- § 218Entbehrlichkeit der Ladung
- § 220Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221Fristbeginn
- § 222Fristberechnung
- § 223
- § 224Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225Verfahren bei Friständerung
- § 226Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227Terminsänderung
- § 228
- § 229Beauftragter oder ersuchter Richter