§ 226 ZPO – Abkürzung von Zwischenfristen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
(1)Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
(2)Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
(3)Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 214Ladung zum Termin
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216Terminsbestimmung
- § 217Ladungsfrist
- § 218Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219Terminsort
- § 220Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221Fristbeginn
- § 222Fristberechnung
- § 223
- § 224Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225Verfahren bei Friständerung
- § 227Terminsänderung
- § 228
- § 229Beauftragter oder ersuchter Richter