§ 224 ZPO – Fristkürzung; Fristverlängerung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
(1)Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2)Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3)Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 224 ZPO
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2026-03-13
2025-12-10
2025-11-20
2025-11-17
2025-08-05
2025-07-25
2025-03-20
2025-02-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 214Ladung zum Termin
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216Terminsbestimmung
- § 217Ladungsfrist
- § 218Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219Terminsort
- § 220Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221Fristbeginn
- § 222Fristberechnung
- § 223
- § 225Verfahren bei Friständerung
- § 226Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227Terminsänderung
- § 228
- § 229Beauftragter oder ersuchter Richter