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§ 216 ZPO – Terminsbestimmung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen

(1)Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2)Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3)Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

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Rechtsprechung zu § 216 ZPO

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2026-01-13
2024-11-06

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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