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§ 225 ZPO – Verfahren bei Friständerung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen

(1)Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2)Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3)Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.

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Rechtsprechung zu § 225 ZPO

13
2024-08-05
2023-11-30
2023-06-21

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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