§ 225 ZPO – Verfahren bei Friständerung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
(1)Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2)Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3)Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 225 ZPO
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2024-08-05
2024-08-01
2024-01-30
2023-11-30
2023-06-21
2023-05-10
2023-02-07
2021-08-25
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 214Ladung zum Termin
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216Terminsbestimmung
- § 217Ladungsfrist
- § 218Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219Terminsort
- § 220Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221Fristbeginn
- § 222Fristberechnung
- § 223
- § 224Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 226Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227Terminsänderung
- § 228
- § 229Beauftragter oder ersuchter Richter