§ 227 ZPO – Terminsänderung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
Kurz erklärt
Nach § 227 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Kein erheblicher Grund ist allein unverschuldetes Ausbleiben ausgenommen, mangelnde Vorbereitung ohne genügende Entschuldigung oder bloßes Einvernehmen der Parteien. Eignet sich der Termin für eine Videoverhandlung oder Beweisaufnahme nach § 284 Abs. 2, soll von einer Änderung abgesehen werden. Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. Für Termine vom 1. Juli bis 31. August besteht auf Antrag ein Verlegungsanspruch, mit gesetzlich genannten Ausnahmen. Der Vorsitzende entscheidet über Aufhebung und Verlegung, das Gericht über Vertagung; die kurz begründete Entscheidung ist unanfechtbar.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 227 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216Terminsbestimmung
- § 217Ladungsfrist
- § 218Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219Terminsort
- § 220Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221Fristbeginn
- § 222Fristberechnung
- § 223
- § 224Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225Verfahren bei Friständerung
- § 226Abkürzung von Zwischenfristen
- § 228
- § 229Beauftragter oder ersuchter Richter