Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 220 ZPO – Aufruf der Sache; versäumter Termin

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen

(1)Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2)Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 220 ZPO

5
2010-08-31

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.