§ 222 ZPO – Fristberechnung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen
Kurz erklärt
§ 222 ZPO regelt, wie gerichtliche Fristen berechnet werden. Grundsätzlich gelten dafür die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktages. Bei nach Stunden bestimmten Fristen werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende bei der Berechnung nicht mitgezählt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3)Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Rechtsprechung zu § 222 ZPO
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2026-03-18
2026-02-23
2025-12-23
2025-11-12
2025-11-04
2025-11-04
2025-11-04
2025-11-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 214Ladung zum Termin
- § 215Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
- § 216Terminsbestimmung
- § 217Ladungsfrist
- § 218Entbehrlichkeit der Ladung
- § 219Terminsort
- § 220Aufruf der Sache; versäumter Termin
- § 221Fristbeginn
- § 223
- § 224Fristkürzung; Fristverlängerung
- § 225Verfahren bei Friständerung
- § 226Abkürzung von Zwischenfristen
- § 227Terminsänderung
- § 228
- § 229Beauftragter oder ersuchter Richter