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§ 239 ZPO – Unterbrechung durch Tod der Partei

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

Kurz erklärt

§ 239 ZPO bestimmt, dass der Tod einer Partei das Verfahren unterbricht, bis die Rechtsnachfolger es aufnehmen. Verzögert sich die Aufnahme, kann der Gegner beantragen, dass die Rechtsnachfolger zugleich zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden. Die Ladung samt dem Antragsschriftsatz ist den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen, die Ladungsfrist bestimmt der Vorsitzende. Erscheinen sie im Termin nicht, gilt auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden, und es wird zur Hauptsache verhandelt. Der Erbe ist vor Annahme der Erbschaft nicht verpflichtet, den Rechtsstreit fortzusetzen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2)Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3)Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4)Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5)Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 239 ZPO

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2026-04-23
2025-03-14
2025-02-06
2025-02-06
2024-12-12

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.