§ 239 ZPO – Unterbrechung durch Tod der Partei
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 5 – Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
Kurz erklärt
§ 239 ZPO bestimmt, dass der Tod einer Partei das Verfahren unterbricht, bis die Rechtsnachfolger es aufnehmen. Verzögert sich die Aufnahme, kann der Gegner beantragen, dass die Rechtsnachfolger zugleich zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden. Die Ladung samt dem Antragsschriftsatz ist den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen, die Ladungsfrist bestimmt der Vorsitzende. Erscheinen sie im Termin nicht, gilt auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden, und es wird zur Hauptsache verhandelt. Der Erbe ist vor Annahme der Erbschaft nicht verpflichtet, den Rechtsstreit fortzusetzen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 239 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 240Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
- § 241Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
- § 242Unterbrechung durch Nacherbfolge
- § 243Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
- § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust
- § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
- § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
- § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
- § 248Verfahren bei Aussetzung
- § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
- § 250Form von Aufnahme und Anzeige
- § 251Ruhen des Verfahrens