§ 142 ZPO – Anordnung der Urkundenvorlegung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung
Kurz erklärt
§ 142 ZPO erlaubt dem Gericht, einer Partei oder einem Dritten aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Urkunden und sonstige Unterlagen vorzulegen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Dafür kann eine Frist gesetzt werden, zudem kann das Gericht bestimmen, dass die Unterlagen eine Zeit lang auf der Geschäftsstelle bleiben. Dritte müssen nicht vorlegen, wenn ihnen dies nicht zumutbar ist oder ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Bei fremdsprachigen Urkunden kann das Gericht eine Übersetzung durch einen ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer verlangen; diese gilt bei entsprechender Bescheinigung als richtig und vollständig, der Gegenbeweis bleibt zulässig. Gegenüber Dritten kann eine solche Übersetzungsanordnung nicht ergehen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 142 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 390Folgen der Zeugnisverweigerung
Verweise auf diese Vorschrift
- § 273Vorbereitung des Termins
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
- § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
- § 429Vorlegungspflicht Dritter
- § 569Frist und Form
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 130eFormfiktion
- § 131Beifügung von Urkunden
- § 132Fristen für Schriftsätze
- § 133Abschriften
- § 134Einsicht von Urkunden
- § 135Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
- § 136Prozessleitung durch Vorsitzenden
- § 137Gang der mündlichen Verhandlung
- § 138Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
- § 139Materielle Prozessleitung
- § 140Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen
- § 141Anordnung des persönlichen Erscheinens
- § 143Anordnung der Aktenübermittlung
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 145Prozesstrennung
- § 146Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
- § 147Prozessverbindung
- § 148Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
- § 149Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
- § 150Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
- § 151
- § 152Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
- § 153Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
- § 154Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit