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§ 142 ZPO – Anordnung der Urkundenvorlegung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 3 – Verfahren › Titel 1 – Mündliche Verhandlung

Kurz erklärt

§ 142 ZPO erlaubt dem Gericht, einer Partei oder einem Dritten aufzugeben, in ihrem Besitz befindliche Urkunden und sonstige Unterlagen vorzulegen, auf die sich eine Partei bezogen hat. Dafür kann eine Frist gesetzt werden, zudem kann das Gericht bestimmen, dass die Unterlagen eine Zeit lang auf der Geschäftsstelle bleiben. Dritte müssen nicht vorlegen, wenn ihnen dies nicht zumutbar ist oder ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Bei fremdsprachigen Urkunden kann das Gericht eine Übersetzung durch einen ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer verlangen; diese gilt bei entsprechender Bescheinigung als richtig und vollständig, der Gegenbeweis bleibt zulässig. Gegenüber Dritten kann eine solche Übersetzungsanordnung nicht ergehen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2)Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3)Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

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Rechtsprechung zu § 142 ZPO

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2026-05-12
2024-10-01
2024-07-11

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