§ 446 ZPO – Weigerung des Gegners
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
Rechtsprechung zu § 446 ZPO
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2024-06-27
2023-12-12
2018-11-20
2017-07-20
2016-01-25
2016-01-07
2013-11-05
2012-06-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448Vernehmung von Amts wegen
- § 449Vernehmung von Streitgenossen
- § 450Beweisbeschluss
- § 451Ausführung der Vernehmung
- § 452Beeidigung der Partei
- § 453Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 454Ausbleiben der Partei
- § 455Prozessunfähige