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§ 453 ZPO – Beweiswürdigung bei Parteivernehmung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung

(1)Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2)Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 453 ZPO

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2016-01-07

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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