§ 453 ZPO – Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
(1)Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.
(2)Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 453 ZPO
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2016-01-07
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446Weigerung des Gegners
- § 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448Vernehmung von Amts wegen
- § 449Vernehmung von Streitgenossen
- § 450Beweisbeschluss
- § 451Ausführung der Vernehmung
- § 452Beeidigung der Partei
- § 454Ausbleiben der Partei
- § 455Prozessunfähige