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§ 447 ZPO – Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

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Rechtsprechung zu § 447 ZPO

20
2022-11-17

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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