§ 454 ZPO – Ausbleiben der Partei
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 10 – Beweis durch Parteivernehmung
(1)Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist.
(2)War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.
Rechtsprechung zu § 454 ZPO
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2022-04-07
2019-09-19
2010-07-15
2010-07-15
2010-04-22
2010-04-22
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 445Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
- § 446Weigerung des Gegners
- § 447Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
- § 448Vernehmung von Amts wegen
- § 449Vernehmung von Streitgenossen
- § 450Beweisbeschluss
- § 451Ausführung der Vernehmung
- § 452Beeidigung der Partei
- § 453Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
- § 455Prozessunfähige