§ 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil
Kurz erklärt
§ 286 ZPO legt fest, dass das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine behauptete Tatsache wahr ist oder nicht. Grundlage dafür ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen sowie das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme. Im Urteil müssen die Gründe genannt werden, die für diese richterliche Überzeugung maßgeblich waren. An gesetzlich festgelegte Beweisregeln ist das Gericht dabei nur gebunden, wenn dieses Gesetz solche Regeln ausdrücklich vorsieht. In allen übrigen Fällen entscheidet das Gericht frei nach seiner Überzeugung, ohne an feste Beweisregeln gebunden zu sein.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 286 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 276Schriftliches Vorverfahren
- § 277Klageerwiderung; Replik
- § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
- § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 279Mündliche Verhandlung
- § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
- § 281Verweisung bei Unzuständigkeit
- § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens
- § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
- § 283aSicherungsanordnung
- § 284Beweisaufnahme
- § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme
- § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung
- § 288Gerichtliches Geständnis
- § 289Zusätze beim Geständnis
- § 290Widerruf des Geständnisses
- § 291Offenkundige Tatsachen
- § 292Gesetzliche Vermutungen
- § 292a
- § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
- § 294Glaubhaftmachung
- § 295Verfahrensrügen
- § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens
- § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung