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§ 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 1 – Verfahren bis zum Urteil

Kurz erklärt

§ 286 ZPO legt fest, dass das Gericht nach freier Überzeugung entscheidet, ob eine behauptete Tatsache wahr ist oder nicht. Grundlage dafür ist der gesamte Inhalt der Verhandlungen sowie das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme. Im Urteil müssen die Gründe genannt werden, die für diese richterliche Überzeugung maßgeblich waren. An gesetzlich festgelegte Beweisregeln ist das Gericht dabei nur gebunden, wenn dieses Gesetz solche Regeln ausdrücklich vorsieht. In allen übrigen Fällen entscheidet das Gericht frei nach seiner Überzeugung, ohne an feste Beweisregeln gebunden zu sein.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2)An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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Rechtsprechung zu § 286 ZPO

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2026-05-12
2026-04-28
2026-04-23
2026-04-09

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.