§ 498 ZPO – Zustellung des Protokolls über die Klage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
Ist die Klage zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 495Anzuwendende Vorschriften
- § 495aVerfahren nach billigem Ermessen
- § 496Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497Ladungen
- § 499Belehrungen
- § 504Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505
- § 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510Erklärung über Urkunden
- § 510aInhalt des Protokolls
- § 510bUrteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c