§ 510a ZPO – Inhalt des Protokolls
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 495Anzuwendende Vorschriften
- § 495aVerfahren nach billigem Ermessen
- § 496Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497Ladungen
- § 498Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499Belehrungen
- § 504Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505
- § 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510Erklärung über Urkunden
- § 510bUrteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c