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§ 496 ZPO – Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

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Rechtsprechung zu § 496 ZPO

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2024-04-04
2023-04-27

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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