§ 496 ZPO – Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
Rechtsprechung zu § 496 ZPO
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2025-09-24
2024-04-04
2023-04-27
2016-03-16
2012-08-23
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 495Anzuwendende Vorschriften
- § 495aVerfahren nach billigem Ermessen
- § 497Ladungen
- § 498Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499Belehrungen
- § 504Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505
- § 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510Erklärung über Urkunden
- § 510aInhalt des Protokolls
- § 510bUrteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c