§ 506 ZPO – Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
(1)Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2)Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 506 ZPO
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2015-12-21
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 495Anzuwendende Vorschriften
- § 495aVerfahren nach billigem Ermessen
- § 496Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497Ladungen
- § 498Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499Belehrungen
- § 504Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505
- § 510Erklärung über Urkunden
- § 510aInhalt des Protokolls
- § 510bUrteil auf Vornahme einer Handlung
- § 510c