§ 510b ZPO – Urteil auf Vornahme einer Handlung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.
Rechtsprechung zu § 510b ZPO
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2023-06-23
2017-09-28
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 495Anzuwendende Vorschriften
- § 495aVerfahren nach billigem Ermessen
- § 496Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
- § 497Ladungen
- § 498Zustellung des Protokolls über die Klage
- § 499Belehrungen
- § 504Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
- § 505
- § 506Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
- § 510Erklärung über Urkunden
- § 510aInhalt des Protokolls
- § 510c