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§ 510b ZPO – Urteil auf Vornahme einer Handlung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten

Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden; das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen festzusetzen.

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Rechtsprechung zu § 510b ZPO

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2023-06-23
2017-09-28

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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