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§ 510 ZPO – Erklärung über Urkunden

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 2 – Verfahren vor den Amtsgerichten

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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