§ 710 ZPO – Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
Rechtsprechung zu § 710 ZPO
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2015-09-17
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 704Vollstreckbare Endurteile
- § 705Formelle Rechtskraft
- § 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist