§ 719 ZPO – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 719 ZPO regelt, wie ein Gericht die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vorläufig stoppen kann, wenn ein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt wird. Bei Einspruch oder Berufung gelten die Regeln zur vorläufigen Einstellung entsprechend; gegen ein Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, außer das Urteil erging nicht gesetzmäßig oder die säumige Partei macht unverschuldete Säumnis glaubhaft. Bei Revision stellt das Revisionsgericht auf Antrag ein, wenn die Vollstreckung dem Schuldner nicht ersetzbaren Nachteil brächte und kein überwiegendes Gläubigerinteresse entgegensteht; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 719 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist
- § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 723Vollstreckungsurteil
- § 724Vollstreckbare Ausfertigung
- § 725Vollstreckungsklausel
- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners