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§ 719 ZPO – Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 719 ZPO regelt, wie ein Gericht die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vorläufig stoppen kann, wenn ein Rechtsmittel oder Einspruch eingelegt wird. Bei Einspruch oder Berufung gelten die Regeln zur vorläufigen Einstellung entsprechend; gegen ein Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, außer das Urteil erging nicht gesetzmäßig oder die säumige Partei macht unverschuldete Säumnis glaubhaft. Bei Revision stellt das Revisionsgericht auf Antrag ein, wenn die Vollstreckung dem Schuldner nicht ersetzbaren Nachteil brächte und kein überwiegendes Gläubigerinteresse entgegensteht; die tatsächlichen Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2)Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3)Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

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Rechtsprechung zu § 719 ZPO

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2026-04-02
2025-05-22
2025-03-13
2025-01-22

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