§ 707 ZPO – Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2)Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 707 ZPO
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2026-04-02
2025-06-26
2025-06-03
2025-05-22
2025-04-10
2025-02-05
2025-01-23
2024-08-14
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 924Widerspruch
- § 1065Rechtsmittel
- § 1095Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen…
- § 1105Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 704Vollstreckbare Endurteile
- § 705Formelle Rechtskraft
- § 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch