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§ 713 ZPO – Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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Rechtsprechung zu § 713 ZPO

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2026-05-05
2025-03-25
2022-10-18

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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