§ 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Verkündung eines aufhebenden oder abändernden Urteils insoweit entfällt. Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben oder abgeändert, muss der Kläger dem Beklagten den durch Vollstreckung oder Abwendungsleistung entstandenen Schaden ersetzen; dieser Anspruch kann im laufenden Rechtsstreit geltend gemacht werden und gilt dann rückwirkend ab Zahlung als rechtshängig. Für bestimmte Berufungsurteile nach § 708 Nr. 10, außer Versäumnisurteilen, gilt stattdessen ein Erstattungsanspruch nach Bereicherungsrecht; wird er beantragt, gilt er rückwirkend als rechtshängig, wobei bestimmte zivilrechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit auch ohne Antrag mit der Zahlung eintreten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 717 ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 705Formelle Rechtskraft
- § 706Rechtskraft- und Notfristzeugnis
- § 707Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- § 708Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
- § 709Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung
- § 710Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
- § 711Abwendungsbefugnis
- § 712Schutzantrag des Schuldners
- § 713Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
- § 714Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist
- § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 723Vollstreckungsurteil
- § 724Vollstreckbare Ausfertigung
- § 725Vollstreckungsklausel
- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker