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§ 717 ZPO – Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Verkündung eines aufhebenden oder abändernden Urteils insoweit entfällt. Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben oder abgeändert, muss der Kläger dem Beklagten den durch Vollstreckung oder Abwendungsleistung entstandenen Schaden ersetzen; dieser Anspruch kann im laufenden Rechtsstreit geltend gemacht werden und gilt dann rückwirkend ab Zahlung als rechtshängig. Für bestimmte Berufungsurteile nach § 708 Nr. 10, außer Versäumnisurteilen, gilt stattdessen ein Erstattungsanspruch nach Bereicherungsrecht; wird er beantragt, gilt er rückwirkend als rechtshängig, wobei bestimmte zivilrechtliche Wirkungen der Rechtshängigkeit auch ohne Antrag mit der Zahlung eintreten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2)Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3)Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

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Rechtsprechung zu § 717 ZPO

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2025-11-06
2025-02-20

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