§ 731 ZPO – Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Rechtsprechung zu § 731 ZPO
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2023-12-12
2021-12-15
2021-10-13
2019-10-23
2019-05-08
2015-03-26
2011-06-29
2010-08-19
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist
- § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 723Vollstreckungsurteil
- § 724Vollstreckbare Ausfertigung
- § 725Vollstreckungsklausel
- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung
- § 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- § 735
- § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei…
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
- § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
- § 740Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut
- § 741Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 743Beendete Gütergemeinschaft