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§ 731 ZPO – Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.

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Rechtsprechung zu § 731 ZPO

8
2023-12-12
2019-10-23
2015-03-26
2010-08-19

Verweise in dieser Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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