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§ 732 ZPO – Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2)Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

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Rechtsprechung zu § 732 ZPO

42
2024-09-12
2024-07-16
2023-04-17

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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