§ 726 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
(2)Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Rechtsprechung zu § 726 ZPO
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2026-05-07
2024-12-18
2024-08-07
2024-07-16
2022-04-28
2021-10-13
2021-09-16
2020-10-07
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 730Anhörung des Schuldners
- § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
- § 1111Verfahren
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 715Rückgabe der Sicherheit
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist
- § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 723Vollstreckungsurteil
- § 724Vollstreckbare Ausfertigung
- § 725Vollstreckungsklausel
- § 727Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung
- § 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- § 735
- § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei…
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
- § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher