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§ 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt, eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils auch für den Rechtsnachfolger des Gläubigers sowie gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners oder den Besitzer der im Streit befangenen Sache zu erteilen, sofern das Urteil ihnen gegenüber nach § 325 wirksam ist. Voraussetzung ist, dass die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche beziehungsweise öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel ausdrücklich zu erwähnen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2)Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

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Rechtsprechung zu § 727 ZPO

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2023-10-20

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