§ 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt, eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils auch für den Rechtsnachfolger des Gläubigers sowie gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners oder den Besitzer der im Streit befangenen Sache zu erteilen, sofern das Urteil ihnen gegenüber nach § 325 wirksam ist. Voraussetzung ist, dass die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche beziehungsweise öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel ausdrücklich zu erwähnen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 727 ZPO
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 742Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
- § 744Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
- § 749Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
- § 750Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 1111Verfahren
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 716Ergänzung des Urteils
- § 717Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils
- § 718Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 719Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
- § 720Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
- § 720aSicherungsvollstreckung
- § 721Räumungsfrist
- § 722Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung
- § 723Vollstreckungsurteil
- § 724Vollstreckbare Ausfertigung
- § 725Vollstreckungsklausel
- § 726Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
- § 728Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
- § 729Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
- § 730Anhörung des Schuldners
- § 731Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 732Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
- § 733Weitere vollstreckbare Ausfertigung
- § 734Vermerk über Ausfertigungserteilung auf der Urteilsurschrift
- § 735
- § 736Zwangsvollstreckung für oder gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei…
- § 737Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
- § 738Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
- § 739Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner