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§ 764 ZPO – Vollstreckungsgericht

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte.
(2)Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
(3)Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.

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Rechtsprechung zu § 764 ZPO

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2025-10-22
2023-10-26
2023-07-27
2017-05-31
2016-03-29

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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