§ 765a ZPO – Vollstreckungsschutz
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 765a ZPO erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn sie trotz voller Berücksichtigung der Gläubigerinteressen eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellt. Bei Tieren ist die menschliche Verantwortung für das Tier einzubeziehen. Der Gerichtsvollzieher kann Herausgabemaßnahmen bis zur gerichtlichen Entscheidung, höchstens eine Woche, aufschieben, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden und rechtzeitiger Antrag nicht möglich war. Bei Räumungen muss der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Termin gestellt werden, außer bei späteren oder unverschuldet versäumten Gründen. Beschlüsse werden bei geänderter Sachlage angepasst, die Aufhebung wirkt erst mit Rechtskraft.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 765a ZPO
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 756Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
- § 757Übergabe des Titels und Quittung
- § 757aAuskunfts- und Unterstützungsersuchen
- § 758Durchsuchung; Gewaltanwendung
- § 758aRichterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit
- § 759Zuziehung von Zeugen
- § 760Akteneinsicht; Aktenabschrift
- § 761
- § 762Protokoll über Vollstreckungshandlungen
- § 763Aufforderungen und Mitteilungen
- § 764Vollstreckungsgericht
- § 765Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
- § 766Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 768Klage gegen Vollstreckungsklausel
- § 769Einstweilige Anordnungen
- § 770Einstweilige Anordnungen im Urteil
- § 771Drittwiderspruchsklage
- § 772Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot
- § 773Drittwiderspruchsklage des Nacherben
- § 774Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners
- § 775Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
- § 776Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln
- § 777Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers