§ 795a ZPO – Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 786Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
- § 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 789Einschreiten von Behörden
- § 790
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde
- § 794Weitere Vollstreckungstitel
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795bVollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
- § 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
- § 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 798a
- § 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 799aSchadensersatzpflicht bei der
- § 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer