§ 795b ZPO – Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Bei Vergleichen, die vor einem deutschen Gericht geschlossen sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 1) und deren Wirksamkeit ausschließlich vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
Rechtsprechung zu § 795b ZPO
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2012-05-23
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 786aSee- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
- § 787Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
- § 788Kosten der Zwangsvollstreckung
- § 789Einschreiten von Behörden
- § 790
- § 791
- § 792Erteilung von Urkunden an Gläubiger
- § 793Sofortige Beschwerde
- § 794Weitere Vollstreckungstitel
- § 794aZwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 795aZwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
- § 796Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
- § 796aVoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
- § 796bVollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
- § 796cVollstreckbarerklärung durch einen Notar
- § 797Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
- § 797aVerfahren bei Gütestellenvergleichen
- § 798Wartefrist
- § 798a
- § 799Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
- § 799aSchadensersatzpflicht bei der
- § 800Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
- § 800aVollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek