§ 6 ZPO – Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 – Gerichte › Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Rechtsprechung zu § 6 ZPO
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2025-11-04
2025-07-31
2024-08-09
2024-02-05
2023-10-31
2023-10-20
2023-09-28
2023-09-14
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 584Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
- § 755Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
- § 802lAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
- § 814Öffentliche Versteigerung