§ 78 ZPO – Anwaltsprozess
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet Parteien, sich vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie vor einem nach § 8 EGGVG errichteten obersten Landesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Vor dem Bundesgerichtshof ist ein dort zugelassener Rechtsanwalt erforderlich. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene oder fremde Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Regeln gelten nicht für Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter oder für Prozesshandlungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ein nach Absatz 1 oder 2 vertretungsberechtigter Rechtsanwalt darf sich selbst vertreten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 78 ZPO
Verweise auf diese Vorschrift
- § 130cFormulare; Verordnungsermächtigung
- § 702Form von Anträgen und Erklärungen
- § 814Öffentliche Versteigerung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 78a
- § 78bNotanwalt
- § 78cAuswahl des Rechtsanwalts
- § 79Parteiprozess
- § 80Prozessvollmacht
- § 81Umfang der Prozessvollmacht
- § 82Geltung für Nebenverfahren
- § 83Beschränkung der Prozessvollmacht
- § 84Mehrere Prozessbevollmächtigte
- § 85Wirkung der Prozessvollmacht
- § 86Fortbestand der Prozessvollmacht
- § 87Erlöschen der Vollmacht