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§ 78 ZPO – Anwaltsprozess

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 1 – Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 – Parteien › Titel 4 – Prozessbevollmächtigte und Beistände

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet Parteien, sich vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie vor einem nach § 8 EGGVG errichteten obersten Landesgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Vor dem Bundesgerichtshof ist ein dort zugelassener Rechtsanwalt erforderlich. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene oder fremde Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Regeln gelten nicht für Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter oder für Prozesshandlungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ein nach Absatz 1 oder 2 vertretungsberechtigter Rechtsanwalt darf sich selbst vertreten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2)Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3)Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4)Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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Rechtsprechung zu § 78 ZPO

353
2026-05-13
2026-05-07
2026-05-06
2026-05-06
2026-04-08
2026-04-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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